Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Tabuthema – und darf keines sein. Studien zeigen, dass viele Beschäftigte im Laufe ihres Berufslebens sexuelle Belästigung erfahren. Dabei sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden zu schützen und aktiv gegen Belästigung vorzugehen. Doch was bedeutet das konkret? Welche Rechte haben Betroffene? Und welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber?

 

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben und zeigt, wie Unternehmen ein sicheres Arbeitsumfeld schaffen können.

 

Was gilt als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

 

Sexuelle Belästigung ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) klar definiert. Dazu gehören unter anderem:
Unerwünschte körperliche Nähe oder Berührungen
Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
Anzügliche Bemerkungen, obszöne Witze oder Gesten
Sexuelle Anspielungen durch Bilder, Videos oder Nachrichten

Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, wie die belästigende Person ihr Verhalten meint, sondern darauf, wie es bei der betroffenen Person ankommt.

 

 Welche Rechte haben Betroffene?

 

Das AGG schützt Betroffene durch drei zentrale Rechte:
Beschwerderecht (§ 13 AGG): Unternehmen müssen eine Beschwerdestelle einrichten, bei der sich Betroffene melden können. Beschwerden müssen ernst genommen und vertraulich behandelt werden.
Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG): Wer sexuell belästigt wird, kann unter bestimmten Bedingungen die Arbeit verweigern – und zwar mit vollem Gehalt, solange keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Anspruch auf Entschädigung (§ 15 AGG): Unternehmen, die nicht ausreichend gegen sexuelle Belästigung vorgehen, können zu Schadensersatz verpflichtet werden.

 

Welche Pflichten haben Unternehmen?

Arbeitgeber dürfen sexuelle Belästigung nicht ignorieren. Das AGG verpflichtet sie dazu, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Beschwerden konsequent zu bearbeiten. Dazu gehören:
Das Einrichten einer internen oder externen Beschwerdestelle
Konsequenzen für Täter, beispielsweise Abmahnung, Versetzung oder Kündigung
Regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende
Ein häufiger Fehler ist, Betroffene unter Druck zu setzen, nichts zu sagen oder das Problem herunterzuspielen. Das führt nicht nur zu schlechten Arbeitsbedingungen, sondern kann auch rechtliche Folgen für das Unternehmen haben.

 

Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen für Täter

 

Je nach Schwere des Vorfalls drohen verschiedene Konsequenzen:
Arbeitsrechtliche Maßnahmen: Abmahnung, Versetzung oder Kündigung – in besonders schweren Fällen auch fristlos.

Strafrechtliche Konsequenzen (§ 184i StGB): Wer eine Person in sexuell bestimmter Weise unerwünscht berührt und dadurch belästigt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

 

Prävention: Der wichtigste Schritt für Unternehmen

 

Reagieren reicht nicht – Prävention muss Teil der Unternehmenskultur sein.

 

Klare Richtlinien und eine Null-Toleranz-Politik
Vertrauenspersonen oder externe Ansprechstellen für Betroffene
Regelmäßige Schulungen für alle Mitarbeitenden
 

Viele Unternehmen zögern, das Thema aktiv anzugehen – aus Unsicherheit oder der Sorge, nicht alles perfekt umzusetzen. Doch es ist nicht entscheidend, sofort ein umfassendes Konzept zu haben. Wichtig ist, den ersten Schritt zu machen.

 

Unterstützung für Unternehmen

 

Um Unternehmen bei der Prävention und dem richtigen Umgang mit sexueller Belästigung zu unterstützen, biete ich praxisnahe Schulungen für Führungskräfte, Betriebsräte und Mitarbeitende an. Damit tragen wir gemeinsam dazu bei, sichere und respektvolle Arbeitsbedingungen zu schaffen.